Verwaltungrecht
Verwaltungsrecht ist ein Teilgebiet des Öffentlichen Rechts und umfasst alle rechtlichen Inhalte, die im Zusammenhang mit der Staatsverwaltung stehen. Kennzeichnend ist, dass eine Behörde oder ein Amt gegenüber dem Bürger auftritt. Das Verwaltungsrecht regelt also u. a. die Rechtsbeziehungen der staatlichen Organe zu dem einzelnen Bürger.Die Bereiche sind vielfältig, z. B.:
- das Ordnungsrecht bzw. das Recht der Gefahrenabwehr
- das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht
- das Bauordnungsrecht (die Landesbauordnungen)
- das Versammlungsrecht
- das Ausländerrecht
- das Kommunalrecht (die Gemeinde- und Kreisordnungen)
- das Raumordnungs-, Bau- und Fachplanungsrecht
- das Raumordnungs- und Landesplanungsrecht (das Raumordnungsgesetz – ROG)
- das Städtebaurecht (das Baugesetzbuch − BauGB)
- das Wirtschaftsverwaltungs- und Wirtschaftsaufsichtsrecht
- das Gewerberecht (die Gewerbeordnung − GewO), einschließlich
- des Gaststättenrechts (das Gaststättengesetz − GastG),
- des Handwerksrechts (die Handwerksordnung − HandwO),
- das Beförderungsrecht (das Personenbeförderungsgesetz − PBefG, das Güterkraftverkehrsgesetz − GüKG, das Allgemeine Eisenbahngesetz − AEG, das Bundeswasserstraßengesetz − WaStrG),
- das Energierecht (verschiedene Gesetze, da sehr komplex)
- das Kartellrecht (das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen − GWB),
- das Telekommunikationsrecht (das Telekommunikationsgesetz − TKG)
- das Gewerberecht (die Gewerbeordnung − GewO), einschließlich
- das Umweltrecht, insbesondere
- das Immissionsschutzrecht (das Bundes-Immissionsschutzgesetz − BImSchG),
- das Abfallrecht (das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz − KrW-/AbfG),
- das Wasserrecht (das Wasserhaushaltsgesetz − WHG − und die Landeswassergesetze),
- das Bodenschutzrecht (das Bundes-Bodenschutzgesetz – BBodSchG)
- das Schul- und Hochschulrecht
- das öffentliche Dienstrecht
- das Beamtenrecht
- das Wehr- und Zivildienstrecht
- das Sozialrecht mit z. T. abweichendem Verwaltungsverfahren im Zehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)
- das Steuerrecht und sonstige Abgabenrecht mit ebenfalls z. T. abweichendem Verwaltungsverfahren in der Abgabenordnung
Der Bürger, der sich durch einen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt fühlt, kann dagegen in der Regel Widerspruch einlegen. Bei erfolglosem Widerspruch kann Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Beides ist an Fristen gebunden, bei deren Versäumnis Ihnen Rechte verloren gehen können. Bitte achten Sie unbedingt darauf und holen Sie ggf. unverzüglich kundigen Rechtsrat ein.
Wir helfen Ihnen gern!
Der Artikel "Verwaltungsrecht" wurde am 21.09.2011 erstellt und zuletzt von "Rechtsanwaltskanzlei Dann" am 21.09.2011 geändert.

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