Verkehrsrecht
Benötigen Sie Rat oder Hilfe bei Ordnungswidrigkeiten- bzw. Strafverfahren, Führerscheinverfahren, Unfallregulierung und Auseinandersetzungen mit der gegnerischen oder eigenen Versicherung?Verkehrsunfall
Im Falle eines Unfalls unterstützen wir Sie gerne bei der Schadensregulierung. Hier ein paar Tipps, damit Sie Ihrem Recht später nicht hinterherlaufen müssen:- Unfallstelle sichern, sofort die Polizei und wenn nötig Rettungswagen rufen.
- Bewahren Sie einen kühlen Kopf! Lassen Sie sich nicht vom Unfallgegner einschüchtern.
- Keine spontanen Schuldanerkenntnisse abgeben!
- Verändern Sie nichts, bevor die Polizei eintrifft. Wird doch etwas bewegt, fotografieren oder Skizze anfertigen.
- Notieren Sie den Namen des Fahrers und den des Kfz-Halters (Fahrzeugschein), das amtliche Kennzeichen sowie die Haftpflichtversicherung und Versicherungsnummer des Unfallgegners.
- Überprüfen Sie das Unfallprotokoll der Polizei, korrigieren Sie Unstimmigkeiten und falsche oder unvollständige Sachverhaltsdarstellungen.
Wer schuldlos in einen Verkehrsunfall verwickelt worden ist, kann einen Rechtsanwalt seiner Wahl mit der Schadensregulierung beauftragen – auf Kosten des gegnerischen Versicherers!
Ordnungswidrigkeit
Droht ein Bußgeldbescheid, kann eine erfolgversprechende Verteidigung mit anwaltlichem Beistand erreicht werden. Das Verfahrensrecht beherrscht nur ein Fachmann. Und: Selbst ist man immer sein schlechtester Verteidiger. Argumente aus subjektiver Sicht können Sie mitunter eher be- als entlasten. Ein Anwalt kennt hingegen die Fehlerquellen, etwa beim Geschwindigkeitsmessverfahren, Rotlichtüberwachungen oder Abstandsmessungen oder formale Fehler der Behörden, die Bescheide unwirksam machen. Grundsätzlich muss jeder Beschuldigte vor Erlass eines Bußgeldbescheides zunächst angehört werden. Als Betroffener sind Sie nicht verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen oder auch nur den Anhörbogen zurück zu senden. Es besteht zwar eine bußgeldbewährte Pflicht (§ 111 OWiG) zur Angabe der Personalien. Dies gilt aber nur, wenn die Personalien der Bußgeldbehörde nicht oder nur zum Teil bekannt sind.
Ausreichend ist, der Behörde den Vornamen, den Familiennamen, gegebenenfalls Geburtsnamen, Geburtsort und Geburtsdatum sowie die Anschrift mitzuteilen.
Auch einer Ladung der Polizei müssen Sie weder im Bußgeld- noch im Strafverfahren Folge leisten. Lediglich einer richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Vorladung sowie der Ladung einer Bußgeldbehörde müssen Sie Folge leisten. Zur Aussage sind Sie aber nicht verpflichtet. In der Regel empfiehlt es sich, vorher einen Einsicht in die Ermittlungsakten nehmen zu lassen, § 147 StPO, § 49 OWiG und hiernach einschätzen, ob eine Einlassung zweckmäßig ist.
Haben Sie bereits einen Bußgeldbescheid bekommen, können Sie dagegen Einspruch einlegen. Die Frist dafür beträgt 2 Wochen ab Zugang.
Anschließend kommt es zu einem Hauptverhandlungstermin vor Gericht. Sie sind bei einem Hauptverhandlungstermin zum persönlichen Erscheinen verpflichtet. Bleiben Sie unentschuldigt fern, wird der Einspruch ohne weitere Prüfung verworfen. Verteidigen können Sie sich – theoretisch – auch selbst. Sie müssen dabei jedoch im Auge behalten, dass Sie als juristischer Laie einem "Vollprofi" gegenübersteht, der jeden Tag nichts anderes macht: Ihren Richter. Ohne einen fachkundigen und engagierten Verteidiger, der eine umfassende Beweiswürdigung vornehmen und eine Verteidigungsstrategie vorbereiten kann, ist der Betroffene meist "auf verlorenem Posten".
Verkehrsstrafrecht
Nicht selten kommt es im Zusammenhang mit einem Unfall zu strafrechtlichen Vorwürfen. Es droht bei Alkoholbeteiligung oder Vorsatz auch ein Regress der eigenen Haftpflichtversicherung gegen den Fahrer. Darüber hinaus müssen verwaltungsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Führerschein berücksichtigt werden. Oft entscheidet sich der Ausgang dieser Folgeprobleme mit den ersten Schritten der Verteidigung gegen den strafrechtlichen Vorwurf. Anfängliche Fehler können später meist nicht mehr richtiggestellt werden. Daher sollten Sie sich anwaltlichen Beistandes bedienen, wenn es darum geht, spätere Maßnahmen der Führerscheinbehörde zu stoppen oder Leistungsverweigerungen des Versicherers zu verhindern.

03375 - 50 29 37