Unterhaltsrecht - ein Beitrag der Rechtsanwälte Dann und Schmiedhäuser aus Wildau, Rechtsanwalt Dann, Rechtsanwalt Schmiedhäuser

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Unterhaltsrecht

Unterhaltsrecht

Unterhaltsberechnung ist eine komplizierte Materie. Es handelt sich nur scheinbar um eine rein mathematische Berechnung, da eine Vielzahl von gesetzlichen Bestimmungen, Rechtsprechung und sonstigen Faktoren zu berücksichtigen ist.

Ehegattenunterhalt

Der Begriff des Ehegattenunterhalts umfasst den Trennungsunterhalt sowie den nachehelichen Unterhalt (Geschiedenenunterhalt).

Mit Trennung der Eheleute endet die bisherige ökonomische Basis der Lebensführung beider Eheleute. Aus dem Gedanken der gleichwohl noch bestehenden ehelichen Bindung gewährt der Gesetzgeber über § 1361 BGB dem wirtschaftlich schwächeren Ehegatten einen Unterhaltsanspruch. Dieser Unterhaltsanspruch besteht unabhängig von den Gründen der Zerrüttung der Ehe.

Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt kann also in Betracht kommen, wenn die Eheleute zwar getrennt leben, aber noch nicht rechtskräftig geschieden sind.

Der Bedarf des getrennt lebenden Unterhaltsbedürftigen orientiert sich an den ehelichen Lebensverhältnissen.

Höhe und Berechnung des Trennungsunterhalts

Die Höhe des Unterhaltsanspruchs richtet sich, soweit es sich bei dem Unterhaltsverpflichteten um einen Alleinverdiener handelt, nach seinem Erwerbseinkommen. Von dessen Einkommen steht dem anderen Ehegatten ein 3/7-tel Anteil des anrechnungsfähigen Nettoeinkommens zu. Sofern beide Erwerbseinkommen beziehen, steht dem Unterhaltsbedürftigen ein 3/7-tel Anteil der Einkommensdifferenz zu. Für den Fall, dass Kindern Unterhalt zu zahlen ist, so ist dieser vorweg in Höhe des jeweiligen Tabellenbetrages der Düsseldorfer Tabelle abzusetzen.

Nachehelicher Unterhalt

Die Unterhaltsrechtsreform bescherte (ab 01.01.2008) erhebliche Änderungen in Bezug auf die Bedürftigkeit und damit auf die Erwerbsobliegenheit geschiedener Eheleute.

Der Gesetzgeber betont im Rahmen des § 1569 BGB den Grundsatz der Eigenverantwortung. Damit soll klargestellt werden, dass die Zahlung von nachehelichem Ehegattenunterhalt (Geschiedenenunterhalt) die Ausnahme und nicht die Regel sein soll. Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Dies gilt insbesondere für diejenigen geschiedenen Eheleute, die keine minderjährigen Kinder (mehr) zu betreuen. Sollte der geschiedene Ehegatte dazu ausnahmsweise nicht imstande sein, hat er gegenüber den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den Vorschriften des § 1570 BGB und § 1574 BGB.

Unterhaltsrechtlicher Selbstbehalt

Wer Unterhalt schuldet, darf auf jeden Fall einen bestimmten Mindestbetrag seines Einkommens für sich behalten - selbst wenn er deshalb dann nicht den vollen Unterhalt zahlen kann. Diesen Betrag nennt man "Selbstbehalt". Die Höhe des Selbstbehalts hängt zum einen davon ab, ob der Unterhaltsschuldner berufstätig ist oder nicht. Zum anderen hängt die Höhe des Selbstbehaltes davon ab, wem gegenüber man unterhaltspflichtig ist.

Die aktuellen Selbstbehalte (Stand 01.01.2011) betragen:
gegenüber: erwerbstätig nicht erwerbstätig
minderjährigen Kindern 950 770
volljährigen Kindern 1.150 1.150
Ehegatten 1.050 1.050
nichtehelicher Mutter 1.050 1.050
1.500 1.500

Kindesunterhalt

Eltern schulden ihren Kindern Unterhalt, solange diese nicht genug eigenes Einkommen haben, um ihren Unterhaltsbedarf selbst zu finanzieren. Das ist bei minderjährigen Kindern fast immer der Fall.

Minderjährige Kinder haben Anspruch auf Naturalunterhalt (also Betreuung, Unterkunft und Verpflegung) und auf Barunterhalt (d. h. Geld). Leben die Eltern getrennt, so erfüllt derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt, seine Unterhaltspflicht bereits durch die Betreuung etc., er gewährt Naturalunterhalt. Das Einkommen bzw. Vermögen desjenigen Elternteils, bei dem das Kind lebt, ist grundsätzlich irrelevant. Deshalb kann es vorkommen, dass ein Kind z.B. bei seiner gut verdienenden Mutter lebt, aber trotzdem von seinem nur wenig verdienenden Vater Unterhalt verlangen kann.

Der andere Elternteil schuldet den sogenannten Barunterhalt, dessen Höhe sich allein nach seinem Einkommen richtet.

Wieviel Kindesunterhalt wird geschuldet?

Die Höhe des Kindesunterhalts wird anhand der jeweils aktuellen Düsseldorfer Tabelle und den Leitlinien des jeweiligen Oberlandesgerichts grundsätzlich in folgenden Schritten ermittelt:

1. Der Unterhaltsbedarf des Kindes:

Zunächst wird - sozusagen als Ausgangswert - der sogenannte Unterhaltsbedarf ermittelt. Hierbei geht es um die Frage, welchen Betrag das Kind mindestens für seinen Lebensunterhalt braucht. Dabei spielt eine Rolle, zu welcher Gruppe das Kind gehört:
  • minderjährige Kinder
  • volljährige Kinder bis maximal 21 Jahren, die noch im Elternhaus wohnen und entweder noch Schüler sind oder sich in der Berufsausbildung befinden
  • Studenten
  • andere volljährige Kinder
2. Eigene Einkünfte des Kindes:

Auf der nächsten Stufe wird eventuell vorhandenes eigenes Einkommen des Kindes vom Unterhaltsbedarf abgezogen.

3. Sonderbedarf:

Der "normale" Unterhalt soll den laufenden Bedarf decken. Nun können aber zusätzliche Kosten entstehen, die über das normale Maß des Unterhalts hinausgehen, z.B. Klassenfahrten, Nachhilfeunterricht, besondere Behandlungskosten bei Krankheit des Kindes. In diesen Fällen spricht man von Sonderbedarf.

4. Besonderheiten bei volljährigen Kindern:

Die Unterhaltspflicht endet auch nicht mit dem 18. Geburtstag oder einem anderen Geburtstag des Kindes, sondern dauert grundsätzlich so lange an, bis die Berufsausbildung abgeschlossen ist. Studiert das Kind beispielsweise, endet die Unterhaltspflicht frühestens mit dem Ende des Studiums. Danach muss das Kind sich aber intensiv um eine Arbeitsstelle bemühen. Einem volljährigen Kind, das sich nicht mehr in der Ausbildung befindet, und das eine - wie auch immer geartete - Arbeitsstelle finden könnte, schuldet man grundsätzlich keinen Unterhalt. Es kommt aber immer auf den Einzelfall an. Bei volljährigen Kindern sind grundsätzlich immer beide Eltern barunterhaltspflichtig. Deshalb ist auszurechnen, wie sich der Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes auf beide Eltern verteilt, d.h. welcher Elternteil welchen Anteil des Unterhaltsanspruchs zu zahlen hat.

5. Kindergeld:

Schließlich stellt sich noch die Frage, ob und ggf. wie das Kindergeld mit dem Unterhalt zu verrechnen ist.

Falls Sie also Fragen haben:

Wir beraten und vertreten Sie gern und kompetent, denn unsere Zertifizierung durch die Bundesrechtsanwaltskammer mit dem "Q" steht für regelmäßige und umfassende Fortbildung.
Der Artikel "Unterhaltsrecht" wurde am 21.02.2011 erstellt und zuletzt von "Rechtsanwaltskanzlei Dann" am 13.09.2011 geändert.
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