Sorgerecht
Sorgerecht der verheirateten KindeselternDie verheirateten Kindeseltern üben das Sorgerecht für die Kinder gemeinsam aus. Im Rahmen der Ehescheidung ist zu klären, ob das Sorgerecht auch weiterhin gemeinsam ausgeübt werden soll. Wird keine andere Entscheidung getroffen, bleibt es beim gemeinsamen Sorgerecht auch nach der Scheidung.
Das Sorgerecht besteht aus mehreren Bestandteilen: der Personensorge (Aufenthaltsbestimmungsrecht, Schulwahl, Gesundheitsfürsorge etc.) und der Vermögenssorge.
Möchte ein Elternteil das Sorgerecht allein ausüben, muss er Gründe dafür dartun. Die Übertragung des Sorgerechts auf ein Elternteil muss dem Wohl des Kindes entsprechen. Das kommt ganz auf den Einzelfall an.
Möglich ist auch, nur eine Einzelfrage bei Uneinigkeit der Eheleute (z.B. Aufenthaltsbestimmungsrecht) durch das Familiengericht entscheiden zu lassen.
In Sorgerechtssachen ist eine eingehende und sorgfältige Beratung und Vertretung anzuraten, da besonders auch das Verhalten während des Verfahrens oft entscheidend für die Entscheidung des Gerichts ist.
Sorgerecht der unverheirateten Kindeseltern
Trotz der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Dezember 2009 bleibt es bei der derzeit geltenden Rechtslage in Deutschland.
Unverheiratete Kindeseltern sind nur dann gemeinsam sorgeberechtigt, wenn sie vor oder nach der Geburt des Kindes nicht nur eine Vaterschaftsanerkennung sondern auch eine gemeinsame Sorgerechtserklärung ggü. dem Jugendamt abgegeben haben.
Liegt eine solche nicht vor, besteht auch kein gemeinsames Sorgerecht. Ob eine Gesetzesänderung kommt, bleibt abzuwarten. Unmissverständlich hat aber der Gerichtshof entschieden, dass eine Rechtsverletzung vorliegt. Die Umsetzung obliegt aber jetzt dem Gesetzgeber, denn die Entscheidung entfaltet keine direkte Wirkung auf die Einzelentscheidungen der Familiengerichte.
Aktuell kommt es nur in Ausnahmefällen dazu, dass ein unverheirateter Vater das Sorgerecht bekommen kann, nämlich dann, wenn die Kindesmutter nicht erziehungsgeeignet ist und die Übertragung des Sorgerechts dem Wohl des Kindes dient.
Umgang
Vom Sorgerecht zu unterscheiden ist die Frage, ob ein Umgangsrecht besteht. Dieses hat in der Regel immer der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt. Grundsätzlich besteht ein solches auch, wenn dieser Elternteil nicht sorgeberechtigt ist. Ein Umgang muss aber dem Kindeswohl entsprechen. Ob oder inwieweit das der Fall ist, kommt ganz auf die individuelle Situation an.
Die typischen Regelungen (alle 14 Tage am Wochenende von Freitag bis Sonntagabend) können - müssen aber nicht - angemessen sein. Priorität sollte jedenfalls haben, das Kind vor unnötigen Belastungen zu schützen.
Eine Trennung bedeutet nur die Trennung der Eltern, nicht die Trennung eines Elternteils vom Kind.
Falls Sie also Fragen haben:
Wir beraten und vertreten Sie gern und kompetent, denn unsere Zertifizierung durch die Bundesrechtsanwaltskammer mit dem "Q" steht für regelmäßige und umfassende Fortbildung.Der Artikel "Sorgerecht" wurde am 21.02.2011 erstellt und zuletzt von "Rechtsanwaltskanzlei Dann" am 13.09.2011 geändert.

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