Ehescheidung und Folgesachen
Eine Ehe kann in Deutschland nur vor einem Familiengericht geschieden werden.Es besteht Anwaltspflicht, d.h. mindestens ein Ehegatte muss anwaltlich vertreten sein, nämlich derjenige der den Scheidungsantrag stellen will.
Besteht zwischen beiden Eheleuten kein Streit über die zu regelnden Fragen der Trennung oder ist eine Einigung zumindest absehbar und wollen beide geschieden werden, können Sie sich darauf verständigen, dass nur ein Ehegatte anwaltlich vertreten wird und Sie die Kosten des Verfahrens teilen.
Einigkeit muss hergestellt werden über Unterhalt, Sorgerecht, Umgangsrecht, Hausrat und Ehewohnung
Zu beachten ist hierbei, dass ein Rechtsanwalt nur die Interessen seines Auftraggebers wahrnehmen darf. Einen "gemeinsamen" Anwalt gibt es in dem Sinne also nicht. Es ist somit dringend vorausgesetzt, dass zwischen den Eheleuten das notwendige Vertrauen besteht. Der nicht vertretene Ehegatte kann keine eigenen Anträge vor Gericht stellen, um auf das Ehescheidungsverfahren einzuwirken.
Gibt es im Laufe des Verfahrens wider Erwarten doch Streit, steht es dem anderen Ehegatten selbstverständlich jederzeit frei, sich eigener anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Dessen Gebühren fallen dann allerdings ebenfalls an.
Zerrüttungsprinzip
Im Scheidungsrecht gilt das sogenannte Zerrüttungsprinzip. Dieses hat der Gesetzgeber in § 1565 Abs. 1 BGB festgeschrieben. Eine Ehe kann demzufolge geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Eine Ehe wird vom Gesetzgeber als gescheitert angesehen, wenn die Ehegatten nicht mehr in ehelicher Lebensgemeinschaft leben und sie diese auch nicht mehr wiederherstellen wollen.
Trennung als Scheidungsvoraussetzung
Voraussetzung für die Ehescheidung ist in jedem Fall das Getrenntleben der Ehegatten. Was der Gesetzgeber unter Getrenntleben versteht, findet sich in § 1567 Abs. 1 BGB: Zwischen den Ehegatten darf keine häusliche Gemeinschaft mehr bestehen und es muss erkennbar sein, dass mindestens einer der Ehegatten diese nicht mehr herstellen will. Dabei kann das Getrenntleben auch innerhalb der Ehewohnung stattfinden (§ 1567 Abs. 1 S. 2 BGB), die Ehegatten dürfen dann gegenseitig keine Verrichtungen mehr füreinander vornehmen, also nicht mehr gemeinsam einkaufen, kochen oder waschen und bügeln.
Scheidung nach einjährigem Getrenntleben
Leben die Ehegatten mindestens ein Jahr getrennt voneinander und beantragen beide die Scheidung der Ehe oder ein Ehegatte stimmt dem Scheidungsantrag des anderen Ehegatten zu, wird gesetzlich unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe zerrüttet ist (1566 Abs. 1 BGB). Das Familiengericht wird dann die Ehescheidung aussprechen.
Widerspricht ein Ehegatte nach einjährigem Getrenntleben der Ehescheidung, führt dies nicht zwangsläufig zur Abweisung des Scheidungsantrags des anderen Ehegatten. Dieser kann nachweisen, dass die Ehe unweigerlich zerrüttet ist.
Scheidung nach dreijährigem Getrenntleben
Leben die Ehegatten seit mehr als drei Jahren getrennt voneinander, stellt § 1566 Abs. 2 BGB die unwiderlegbare gesetzliche Vermutung auf, dass die Ehe gescheitert ist. Es kommt für die Scheidung nicht mehr darauf an, ob beide Ehegatten den Scheidungsantrag stellen, oder ein Ehegatte dem Scheidungsantrag des anderen zustimmt. Auch wenn nur ein Ehegatte den Scheidungsantrag stellt, wird die Ehe für gescheitert gehalten und geschieden.
Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres
In besonderen Ausnahmefällen besteht auch vor Ablauf eines Trennungsjahres die Möglichkeit, eine Ehe zu scheiden. Dies ist in § 1565 Abs. 2 BGB geregelt und umfasst den Ausnahmefall, dass die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Folgesachen
Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass im Verbund mit dem Scheidungsverfahren auch das Versorgungsausgleichverfahren durchgeführt wird. Der Versorgungsausgleich regelt den Ausgleich der während der Ehe erworbenen Anwartschaften auf eine Altersversorgung (Rente).
Das bedeutet, dass in der Regel die Scheidung nur erfolgen kann, wenn auch alle Informationen im Versorgungsausgleichverfahren vorliegen. Dies kann zu einer Verzögerung des Scheidungsausspruchs führen. Sie können aber zum Beispiel durch eine frühzeitige Klärung Ihrer Versicherungsverläufe für eine Beschleunigung sorgen.
Daneben können auch andere Verfahren im Verbund mit dem Scheidungsverfahren anhängig gemacht werden. Hierzu zählen beispielsweise die Verfahren betreffend:
- den nachehelichen Ehegattenunterhalt,
- den Zugewinnausgleich,
- die Hausratsaufteilung,
- das Sorge- und/oder Umgangsrecht mit gemeinsamen Kindern.
Werden diese Verfahren im Verbund mit dem Scheidungsverfahren anhängig gemacht, müssen grundsätzlich alle Verfahren entscheidungsreif sein, bevor die Ehe geschieden werden kann. Dies kann zu einer erheblichen Verzögerung der Ehescheidung führen.
Falls Sie also Fragen haben:
Wir beraten und vertreten Sie gern und kompetent, denn unsere Zertifizierung durch die Bundesrechtsanwaltskammer mit dem "Q" steht für regelmäßige und umfassende Fortbildung.Der Artikel "Ehescheidung und Folgesachen" wurde am 21.02.2011 erstellt und zuletzt von "Rechtsanwaltskanzlei Dann" am 13.09.2011 geändert.

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