Kündigungsschutzklage
Haben Sie eine Kündigung erhalten, müssen Sie grundsätzlich binnen einer Frist von 3 Wochen Kündigungsschutzklage erheben, sonst ist Ihr Arbeitsverhältnis in aller Regel wirksam gekündigt. Wurde die Frist versäumt, ist nur unter ganz engen Voraussetzungen eine Zulassung der verspäteten Klage möglich.Die Kündigungsschutzklage ist vor dem zuständigen Arbeitsgericht zu erheben.
In Berlin und Brandenburg wird in der Regel nach einigen Wochen ein Gütetermin angesetzt. Im Gütetermin wird von einem Richter zunächst versucht, eine einvernehmliche Lösung mit den Parteien zu erzielen. Kommt diese nicht zustande, findet der zweite Termin, der sogenannte Kammertermin, statt. Der Kammertermin wird in der Regel einige Monate nach dem Gütetermin anberaumt. Im Kammertermin wird von drei Richtern (einem Berufsrichter und zwei ehrenamtliche Schöffen) die streitige Verhandlung durchgeführt und gegebenenfalls ein Urteil gefällt.
Das Urteil des Arbeitsgerichts kann mit einer fristgerechten Berufung vor dem Landesarbeitsgericht angegriffen werden. Vor dem Landesarbeitsgericht müssen Sie sich von einem Rechtsanwalt oder von Vertretern der Gewerkschaft bzw. von Arbeitgeberverbänden vertreten lassen.
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts kann mit Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesarbeitsgericht angegriffen werden. Vor dem Bundesarbeitsgericht ist eine Prozessvertretung durch einen Rechtsanwalt zwingend vorgeschrieben.
Die Kosten des Rechtsanwalts trägt bei arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten bis zum Abschluss der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht die jeweilige Partei selbst. Dies gilt auch dann, wenn die Partei den Prozess gewinnt. Die Partei die in erster Instanz unterliegt, hat lediglich die Gerichtskosten allein zu tragen. Erst im Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht und Bundesarbeitsgericht trägt der Unterlegene des Rechtsstreits auch die Kosten für die anwaltliche Vertretung des Gegners.
Falls Sie also Fragen haben:
Wir beraten und vertreten Sie gern und kompetent, denn unsere Zertifizierung durch die Bundesrechtsanwaltskammer mit dem "Q" steht für regelmäßige und umfassende Fortbildung.Der Artikel "Kündigungsschutzklage" wurde am 21.02.2011 erstellt und zuletzt von "Rechtsanwaltskanzlei Dann" am 13.09.2011 geändert.

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