"Man soll mit warmer Hand geben" ...
... ist ein Rat, der oft älteren Grundstückseigentümern aus steuerrechtlicher Sicht erteilt wird. Er bedeutet, das Grundstück bereits zu Lebzeiten den späteren Erben zu überlassen. Gut beraten ist dann aber auch, wer sich im Überlassungsvertrag ein lebenslanges Wohnrecht sichert, d. h. der Grundstückseigentümer sichert sich die lebenslange Nutzung seiner Wohnräume, ggf. auch die Nutzung von Garten, Garage usw.Soweit, so gut. Was aber nun, wenn er die Wohnung selbst gar nicht mehr nutzen kann, z. B. als Pflegefall in einer Pflegeeinrichtung lebt?
Das führt nicht automatisch zum Erlöschen des Wohnungsrechts, sagt die Rechtsprechung des BGH, selbst nicht bei Pflegebedürftigkeit auf Dauer und ohne Aussicht auf Eintritt der Besserung des Gesundheitszustandes.
Es kann aber eine Formulierung in den Vertrag aufgenommen werden, mit der einer solchen Situation für ganz bestimmte Fälle, die die Vertragsparteien konkret vereinbaren sollten, vorgebeugt wird.
Ein anwaltlicher Rat hilft hier weiter.
Der Artikel "Man soll mit warmer Hand geben" wurde am 21.09.2011 erstellt und zuletzt von "Rechtsanwaltskanzlei Dann" am 21.09.2011 geändert.

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